*Umsatzsteuer für Solaranlagen

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 einen neuen 🔗 Absatz 3 in den § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eingeführt, um die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden zu fördern und Bürokratie abzubauen:

Nullsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen

Es entfällt keine Umsatzsteuer auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen, die ab 1. Januar 2023 geliefert werden. Das heißt, auf den entsprechenden Rechnungen wird die Umsatzsteuer gar nicht erst ausgewiesen und muss deshalb auch nicht erstattet werden.

Für welche Anlagen gilt der Nullsteuersatz?

  • Ganze Anlagen
  • Erweiterung bestehender Anlagen
  • Dachintegrierte Anlagen
  • Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen
  • Anlagen mit einem Leistungswert über 30 kW (peak), z.B. auf Mietshäusern
  • Netzgebundene Anlagen*
  • Nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (Inselanlagen)*
  • Balkonkraftwerke mit 300 Watt oder mehr

* Der Einfachheit halber wird angenommen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden.

Es ist lediglich zu beachten, dass nur Kosten dem Nullsteuersatz unterliegen, die direkt mit der Installation der Photovoltaikanlage zusammenhängen. Kosten, die der Dachkonstruktion im Allgemeinen zuzuordnen sind, fallen nicht unter den Nullsteuersatz.

Die Regelung gilt, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von

  • Privatwohnungen
  • Wohnungen
  • öffentlichen Gebäuden
  • anderen Gebäuden, deren Nutzung dem Gemeinwohl dienen (z. B. Vereinshäuser),

installiert wird.

Was ist mit gemieteten oder geleasten Photovoltaikanlagen?

Gemietete Photovoltaikanlagen gelten nicht als „geliefert“ und unterliegen daher dem Regelsteuersatz.

Leasing- oder Mietkaufverträge können als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz wird im Allgemeinen dann angewendet, wenn

  • die Eigentumsübernahme bei Vertragsbeginn festgelegt wurde oder
  • am Ende der Vertragslaufzeit der Erwerb des Eigentums, objektiv gesehen, die einzige wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung ist.

Für welche Komponenten gilt der Nullsteuersatz?

Die Regelung findet Anwendung beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation. Hier fällt keine Umsatzsteuer an, auch wenn es sich „nur“ um die Erweiterung einer bestehenden Anlage handelt.

Dabei sind alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage betroffen, wie z. B.

  • Photovoltaikmodule,
  • Wechselrichter oder
  • Batteriespeicher
  • etc.

Welche Einschränkungen gibt es für das Installationsdatum?

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.

Umsatzsteuer für Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen

In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Es sei denn, der Betreiber der Photovoltaikanlage verzichtet auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).

Trotzdem werden Sie als Anlagenbetreiber mit der Einspeisung ins Stromnetz zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Deshalb müssen Sie sich grundsätzlich beim Finanzamt steuerlich anmelden.

Um den bürokratischen Aufwand zu minimieren, kann auf eine steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet werden, wenn gilt:

Hinweis: Konkrete Entscheidungen erfordern immer eine genaue Analyse der speziellen Situation. Lassen Sie sich von einem Spezialisten beraten. Aber auch die meisten Finanzbeamten sind sehr freundlich und helfen gern. Rufen Sie einfach bei ihrem zuständigen Finanzamt an und fragen Sie nach, wenn Sie unsicher sind. So erhalten Sie auch ganz bestimmt, die für Sie persönlich zutreffende Information.

Einkommenssteuer entfällt

PV-Anlagen bis 30 kW, die auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien angebracht werden, sind von der Einkommensteuer befreit. Dasselbe gilt für PV-Anlagen auf sonstigen Gebäuden, mit bis zu 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit. Aufwändige Steuererklärungen entfallen. (Quelle)


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