*Das Erneuerbare Energien Gesetz und die Einspeisevergütung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zielt darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung zu erhöhen, um die Umwelt zu schützen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern.

Speziell sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung
  • die Reduzierung der gesamtwirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung
  • der Schutz fossiler Energieressourcen
  • die Förderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Die wichtigsten Eckpunkte des EEG sind:

  1. Einspeisevergütung
  2. Netzanschlusspflicht
  3. Abnahmepflicht

Einspeisevergütung:

Erzeugen Sie erneuerbare Energien, so wird Ihnen eine feste Einspeisevergütung für diesen Strom garantiert. Dabei wird der Vergütungssatz festgehalten, der im Jahr der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage galt.

Das heißt, der anfängliche Vergütungssatz bleibt Ihnen für 20 Jahre erhalten. Mit dieser Festlegung soll sichergestellt werden, dass sich die Investition für die Betreiber lohnt und die Wirtschaftlichkeit der Anlage gegeben ist.

Bei einer Teileinspeisung – wenn der Strom, den Sie nicht verbrauchen, ins Netz eingespeist wird – erhalten Sie eine Vergütung von 8,2 Cent pro kWh. Wird der gesamte Solarstrom an die Netzbetreiber verkauft (Volleinspeisung), steigen die Einnahmen pro kWh auf 13 Cent. 

Netzanschlusspflicht:

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien an ihr Netz anzuschließen und den erzeugten Strom abzunehmen.

Abnahmepflicht

Der Strom aus erneuerbaren Energien hat Vorrang vor dem Strom aus konventionellen Quellen. Das heißt, Strom aus erneuerbaren Quellen muss in jedem Fall abgenommen werden. Die Abnahmepflicht geht sogar noch einen Schritt weiter.

Wenn der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber ferngesteuert herunterfährt, weil das Stromnetz gerade bereits ausgelastet ist, steht dem Anlagenbetreiber seit dem EEG 2009 eine Entschädigung zu, die sich an der Vergütung orientiert, die er ohne die Herunterregelung erhalten hätte.

Neuerungen des EEG 2022/2023

Seit dem 30. Juli 2022 gelten für neu installierte Photovoltaikanlagen auf Dächern erhöhte Vergütungssätze. Dies stellt einen Anreiz für die Installation weiterer Solaranlagen dar.

  • Die ehemalige maximale Vergütung von 6,24 Cent pro Kilowattstunde (kWh) wurde auf bis zu 13,4 Cent pro kWh angehoben.
  • Wenn der Strom, den Sie nicht verbrauchen, ins Netz eingespeist wird (Teileinspeisung), erhalten Sie eine Vergütung von 8,2 Cent pro kWh. Wird der gesamte Solarstrom an die Netzbetreiber verkauft (Volleinspeisung), steigen die Einnahmen pro kWh auf 13 Cent. 
  • Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung können auf einem Dachkombiniert werden, solange es zwei separate Zähler gibt. Dadurch lohnt es sich, die Dächer vollständig mit Solaranlagen zu belegen, auch wenn ein Eigenverbrauch besteht, der nicht vollständig ausgenutzt wird. Dies fördert die effiziente Nutzung von Dachflächen und die Maximierung der Solarenergieproduktion.
  • Zudem wurde der Prozess der Inbetriebnahme kleiner Anlagen vereinfacht. Der Netzbetreiber muss beim Anschluss in der Regel nicht mehr anwesend sein. Dies ermöglicht eine schnellere Inbetriebnahme der Anlagen und reduziert die Wartezeiten und den Aufwand für die Betreiber von Solaranlagen.

Mit den 2023 in Kraft getretenen Änderungen soll ein noch schnellerer Ausbau stattfinden, sodass bis 2030 mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs in Deutschland durch erneuerbare Energien erzeugt werden. 

Folgen des Energie-Einspeise-Gesetzes

Das EEG hat in Deutschland zu einem starken Ausbau der erneuerbaren Energien geführt. Insbesondere die Photovoltaik hat davon profitiert. Allerdings hat das Gesetz auch Kritik auf sich gezogen. Kritiker bemängeln unter anderem die hohen Kosten, die durch die Einspeisevergütung entstehen, und die fehlende Marktintegration der erneuerbaren Energien.

die Kosten für die Eigenproduktion von Strom, also die Erzeugung von Strom für den eigenen Verbrauch, deutlich gesenkt werden. Früher mussten für den Eigenverbrauch von Strom und für die direkte Belieferung von Strom, der hinter dem Netzverknüpfungspunkt erzeugt wurde, Umlagen gezahlt werden. Diese Umlagen fallen nun weg.

Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Offshore-Netzumlage, die dazu dienen, die Kosten für die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung und aus Offshore-Windenergie zu decken, werden nun nur noch für den Strom erhoben, der aus dem öffentlichen Netz entnommen wird. Das bedeutet, wenn Sie Ihren eigenen Strom erzeugen und verbrauchen, müssen Sie diese Umlagen nicht mehr zahlen. Dies macht die Eigenversorgung mit Strom finanziell attraktiver.

Umlage: Von 2000 bis 2022 wurden die Kosten für die Förderung von erneuerbaren Energien durch die EEG-Umlage auf den Strompreis aufgeschlagen und von den Stromverbrauchern bezahlt.

Quelle: Bundesregierung.de


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